Sieht der Handelsvertretervertrag vor, dass ein Bürokostenzuschuss nur dann an den Handelsvertreter gezahlt wird, wenn das Vertragsverhältnis bei Fälligkeit der Zahlung ungekündigt ist, so handelt es sich um eine erhebliche Erschwerung der Kündigungsmöglichkeit für den Handelsvertreter, sofern die ordentliche Kündigung nur mit einer mehrjährigen Kündigungsfrist möglich ist.
Urteil vom 05.11.2015 — VII ZR 59/14
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