Wirtschaft

Haftung von Access-Providern für Urheberrechtsverletzungen Dritter

Grund­sätz­lich ist eine Stö­rer­haf­tung des Unter­neh­mens denk­bar, das den Zugang zum Inter­net ver­mit­telt. Diese ist aber nur dann denk­bar, wenn der Rech­te­inha­ber zumut­ba­re Bemü­hun­gen ent­fal­tet hat, um gegen die­je­ni­gen Betei­lig­ten vor­zu­ge­hen, die unmit­tel­bar die Rechts­ver­let­zun­gen began­gen haben — wie z.B. dem Inter­net­sei­ten­be­trei­ber. Auch dann, wenn Erfolgs­aus­sich­ten für ein Vor­ge­hen gegen die Rechts­ver­let­zer fehlt und der Rech­te­inha­ber schutz­los wäre, ist ein Vor­ge­hen gegen den Access-Provider mög­lich. Dem Rech­t­in­ha­ber ist hier­bei auch zumut­bar, Ermitt­lun­gen mit Hilfe Drit­ter vor­zu­neh­men (z.B. pri­va­te Anbie­ter, staat­li­che Ermitt­lungs­be­hör­den).

Urtei­le vom 26.11.2015 — I ZR 3/14 und I ZR 174/14

Ihr Ansprech­part­ner: Rechts­an­walt Dr. Oli­ver Jenal

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