Grundsätzlich ist eine Störerhaftung des Unternehmens denkbar, das den Zugang zum Internet vermittelt. Diese ist aber nur dann denkbar, wenn der Rechteinhaber zumutbare Bemühungen entfaltet hat, um gegen diejenigen Beteiligten vorzugehen, die unmittelbar die Rechtsverletzungen begangen haben — wie z.B. dem Internetseitenbetreiber. Auch dann, wenn Erfolgsaussichten für ein Vorgehen gegen die Rechtsverletzer fehlt und der Rechteinhaber schutzlos wäre, ist ein Vorgehen gegen den Access-Provider möglich. Dem Rechtinhaber ist hierbei auch zumutbar, Ermittlungen mit Hilfe Dritter vorzunehmen (z.B. private Anbieter, staatliche Ermittlungsbehörden).
Urteile vom 26.11.2015 — I ZR 3/14 und I ZR 174/14
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