Die Aufnahme eines langfristigen, hohen Kredits durch die Wohnungseigentümergemeinschaft kann grundsätzlich mehrheitlich beschlossen werden. Voraussetzung ist, dass das Risiko einer Nachschusspflicht der Wohnungseigentümer vor der Beschlussfassung erörtert wurde und dies aus dem Protokoll der Eigentümerversammlung hervorgeht. Ob ein Beschluss über eine Kreditaufnahme sich im Übrigen in den Grenzen des den Wohnungseigentümern zustehenden Gestaltungsermessens hält, kann nicht generell, sondern nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Abwägung der allseitigen Interessen bestimmt werden.
Grundsätzlich beträgt die maximal zulässige Darlehnslaufzeit 10 Jahre. Weitere Gesichtspunkte für die Abwägung sind insbesondere der Zweck des Darlehens und die Erforderlichkeit einer Kreditaufnahme, die Höhe des Darlehensbetrags im Verhältnis zu der Anzahl der Wohnungseigentümer und die damit zusammenhängende Belastung der einzelnen Wohnungseigentümer durch den Kredit, die Belastung durch sonstige zu finanzierende Maßnahmen und die Kreditkonditionen. Ist absehbar, dass die Gemeinschaft den Kredit nicht bedienen kann, widerspricht die Kreditaufnahme ordnungsgemäßer Verwaltung, es sei denn, sie dient der Durchführung einer Instandsetzungsmaßnahme, die keinen Aufschub duldet und auf andere Weise nicht finanziert werden kann.
BGH, Urteil vom 25.09.2015 — V ZR 244/14
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