Nach der Ansicht des LSG Rheinland-Pfalz sind sowohl die Kapitalleistungen aus einer durch den Arbeitgeber abgeschlossenen Direktversicherung beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung als auch die Sofortrentenleistungen, die der Arbeitnehmer mit der Kapitalleistung aus der Direktversicherung finanziert hat.
LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.12.2015 — L 5 KR 84/15
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