Bislang war noch nicht höchstrichterlich entschieden worden, wer die Verwaltungskosten im Rahmen einer Ersteherverwaltung (§ 94 ZVG) zu tragen hat, insbesondere für den Fall, dass die Kosten der Verwaltung nicht aus den Erträgen der Ersteherverwaltung gedeckt werden können. Im Rahmen seines Urteils vom 26.02.2015 — IX ZR 172/14 — stellt der BGH nunmehr klar, dass bei einer Zwangsverwaltung gegen den Ersteher (§ 94 ZVG) nur der Ersteher und nicht auch der antragstellende Gläubiger Schuldner der Verwaltungskosten, insbesondere des Vergütungsanspruchs des (Ersteher-)Verwalters, ist. Dies gilt auch für den Fall, dass die Kosten der Verwaltung nicht aus den Erträgen derselben gedeckt werden können.
Zur Begründung verweist der BGH auf den eindeutigen Wortlaut des § 94 Abs. 1 ZVG („für Rechnung des Erstehers“) und auf den Sinn und Zweck der Vorschrift, das heißt, dass der Anlass der Ersteherverwaltung der Zugriff des Erstehers auf das Grundstück ist. Im Hinblick hierauf sollte der (Ersteher-)Verwalter vor der Annahme seines Amtes genau prüfen, ob er das Amt antritt, insbesondere für den Fall, dass der antragstellende Gläubiger den ihm auferlegten Kostenvorschuss nicht leistet.
Urteil des BGH vom 26.02.2015 – IX ZR 172/14
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