Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in zwei Urteilen vom 21.02.2017 — XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16 festgestellt, dass Bausparkassen Bausparverträge im Regelfall zehn Jahre nach Zuteilungsreife kündigen dürfen. Selbst dann, wenn die Bausparverträge noch nicht voll angespart sind, steht den Bausparkassen ein Kündigungsrecht zu.
“Effektenklausel” und “Prospekthaftungsklausel” von Rechtschutzversicherungen nicht wirksam
Die von vielen Versicherern in ihren Rechtsschutzversicherungsbedingungen verwendete sog. “Effektenklausel” und die…
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