Bisher war es üblich und zulässig, dass in Arbeitsverträgen oftmals Verwirkungsregelungen enthalten waren, wonach Ansprüche spätestens zu einem gewissen Zeitpunkt (üblicherweise drei Monate) schriftlich bei der Gegenpartei geltend zu machen waren, ansonsten verfallen sie.
Hierzu hat der Gesetzgeber nun eine Neuregelung im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geändert — § 309 Nr. 13 BGB. Danach dürfen solche Verwirkungsregelungen nunmehr nicht mehr an die Geltendmachung per Schriftform, sondern allenfalls per Textform geknüpft werden. Es genügt also zur Geltendmachung jedweder lesbarer Text, der z. B. vom Anspruchsteller nicht zwingend unterschrieben sein muss. Schriftformklauseln alten Zuschnitts sind in neuen Verträgen ab 01.10.2016 daher nicht mehr gültig bzw. unwirksam.