Die Gesellschafter einer Schuldnerin sind gegenüber der Insolvenzmasse zum Ausgleich der von dieser abgeführten Kapitalertragssteuer (Einkommen- oder Körperschaftssteuer) zzgl. Solidaritätszuschlag verpflichtet, da die Zahlungen der späteren Schuldnerin als Abzug von Gesellschaftskapital und damit als Entnahme zu qualifizieren ist.
BGH, Urteil vom 05.04.2016 – II ZR 62/15