Der BGH hat festgestellt, dass für den Zusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Verschlechterung eine Mitwirkung des Unfalls ausreicht, sofern der Kausalzusammenhang nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt. Dieser weite Zusammenhang unterscheidet das private Versicherungsrecht von den sozialrechtlichen Vorgaben.
BGH — Urteil vom 19.10.2016 — IV ZR 521/14