Das OLG Düsseldorf hat in einem Urteil vom 27.05.2016 — I 16 U 187/14 festgestellt, dass ein Versicherer auch gegenüber dem Versicherungsmakler zur Nachbearbeitung stornierungsgefährdeter Verträge verpflichtet sein kann. Zwar unterscheide sich die Position des Handelsmaklers von der des Handelsvertreters durch das Fehlen einer ständigen Betrauung durch den Unternehmer und eine Pflicht des Versicherers zur Nachbearbeitung könne beim Makler im Gegensatz zum Handelsvertreter nicht aus § 87a HGB — auch nicht analog — abgeleitet werden, aber der Vertrag zwischen Makler und Versicherer müsse unter Berücksichtigung von § 242 BGB ausgelegt werden. Hierbei könne sich ergeben, dass das Vertragsverhältnis in seiner Ausgestaltung einem Versicherungsvertreter zumindest stark angenähert sei und auch eine Pflicht zur Nachbearbeitung umfasse.
Eine Nachbearbeitung sei allerdings dann nach Ansicht des OLG Düsseldorf nicht gegeben, wenn der Makler die Stornogefahr kennt oder eine Nachbearbeitung keine Aussicht auf Erfolg bietet.