Das OLG München hat in einem Urteil vom 09.02.2017 — in dem wir die Beklagtenpartei vertreten haben — im Rahmen einer Klageabweisung festgestellt, dass ein Handelsvertreter, dem ein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB zusteht, verpflichtet ist, die von ihm als Grundlage herangezogenen Werte zu begründen. Der Kläger versuchte auf der Grundlage von Schätzungen seinen Anspruch zu beziffern, ohne dabei eine nach Ansicht des OLG München ausreichende Grundlage seiner Schätzung darzulegen.
“Effektenklausel” und “Prospekthaftungsklausel” von Rechtschutzversicherungen nicht wirksam
Die von vielen Versicherern in ihren Rechtsschutzversicherungsbedingungen verwendete sog. “Effektenklausel” und die…
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