Bleibt ein Gesellschaftsgläubiger bei der Verteilung des in der Liquidation verteilten Vermögens unberücksichtigt und ist die Gesellschaft aus dem Handelsregister gelöscht, so haftet der Liquidator analog §§ 268 Abs. 2 S. 1, 93 Abs. 5 AktG dem geschädigten Gläubiger unmittelbar. Er ist zum Ersatz des Betrags verpflichtet, der der Höhe der verteilten Beträge entspricht.
BGH, Urteil vom 13.03.?2018 – II ZR 158/16