Die Inanspruchnahme von Kommanditisten bei als KG ausgestalteten Publikumsfonds wirft diverse Fragen auf. Das LG Dortmund beschäftigt sich in seinem Urteil vom 15.5.2018 — 3 O 25/18 mit dem Ermessen eines Insolvenzverwalters bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegen Anleger.
Sachverhalt
Der Beklagte beteiligte sich als Kommanditist mit einer Kommanditeinlage von 40.903,35 € an der 1995 als Publikumsfonds ausgestalten E N GmbH & Co. KG (Schuldnerin). 1998 erwarb die Schuldnerin ein Schiff, das sie bis 2014 betrieb. Mit Beschluss vom 21.11.2013 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.
Der Beklagte erhielt zwischen 1999 und 2007 Ausschüttungen nach § 172 Abs. 4 S. 2 HGB in einer Gesamthöhe von 24.542,01 €. Zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausschüttungen war der Kapitalanteil des Beklagten aufgrund Verlusten unter den Betrag der Hafteinlage abgesunken. Ausweislich der von der Schuldnerin erstellten Jahresabschlüsse ergab sich eine durchgehende Unterdeckung des Eigen-/Haftkapitals der Schuldnerin. Auf die Anforderung der Schuldnerin hin zahlte der Beklagte einen Betrag von 6.135,50 €, sodass noch ein Betrag von 18.406,51 € vom Kläger gegenüber dem Beklagten eingefordert und gerichtlich geltend gemacht worden ist.
Ausweislich der Angaben des Klägers beläuft sich die Insolvenzmasse zum Stand 30.4.2018 auf rund 2,14 Mio. €. In diesem Betrag sind Rückzahlungen von Kommanditisten von 855.444,21 € enthalten. Weiterhin sind Kosten des Insolvenzverfahrens in Höhe von rund 192.000 € festzustellen, wobei 27.350 € aus Gerichtskosten und 150 € aus Rückstellungskosten resultieren. Darüber hinaus ist eine Sachverständigenentschädigung von 1.014,47 € zu verzeichnen sowie eine Vergütung des Klägers von 163.476,88 €.
Weiterhin ergibt sich eine Gewerbesteuerforderung aufgrund des Schiffsverkaufs von 1,55 Mio. € Zur Insolvenztabelle selbst sind Forderungen in Höhe von rund 5,8 Mio. € angemeldet. Forderungen von 86.616,86 € sind zur Insolvenztabelle festgestellt worden. Die darüber hinaus angemeldeten Forderungen bestehen u. a. aus Ansprüchen der Kommanditisten aus oder im Zusammenhang mit vorinsolvenzlich erfolgten Rückzahlungen ihrer gewinnunabhängigen Ausschüttungen an die Schuldnerin sowie der Rückforderung ihrer anfänglich geleisteten Haft-/Kommanditeinlage und aus weiteren Forderungen von insgesamt 480.048,79 €. Dabei ist festzustellen, dass ein Betrag von 148.527,45 € sich aus Zinsansprüche der Kommanditisten zusammensetzt, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens angefallen seien. 54.825,67 € sind als Rechtsverfolgungskosten zur Insolvenztabelle angemeldet worden sowie aufgrund Kosten, die aufgrund der Verteidigung gegen die ungerechtfertigte Geltendmachung der Schuldnerin von Darlehensrückzahlungsansprüche entstanden sind. Zudem sind Forderungsanmeldungen aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrages (78.315,83 €) und einer Darlehensforderung (198.379,84 €) zu verzeichnen. Der Kläger beruft sich darauf, dass die Inanspruchnahme des Beklagten notwendig ist, da neben den festgestellten Forderungen von 86.616,86 € auch die Forderungen der Mitkommanditisten von 480.840,79 € zu berücksichtigen seien und es hierbei nicht darauf ankäme, ob diese festgestellt oder bestritten sind. Nach §189 Abs. 2 InsO habe der Kläger auch für bestrittene Forderungen Rückstellungen zu bilden. Außerdem sei die Inanspruchnahme des Beklagten zur Durchführung des Innenausgleiches notwendig.
Entscheidung des LG Dortmund: Kein Anspruch des Insolvenzverwalters
Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten nach §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 i.V.m. § 171 Abs. 2 HGB besteht nach Ansicht des LG Dortmund nicht. Nach § 171 Abs. 2 HGB stünde einem Insolvenzverwalter ein Anspruch nur insofern zu, als die Inanspruchnahme des Kommanditisten zur Befriedigung von Insolvenzgläubigern notwendig sei. Dabei habe der Insolvenzverwalter die Forderungen darzulegen sowie unter Beweis zu stellen. Der Kommanditist sei dagegen zur Darlegung und zum Beweis verpflichtet, dass seine Inanspruchnahme für die Befriedigung bestehender Gläubigerforderungen nicht notwendig sei.
In dem zugrundeliegenden Fall sei, so das LG Dortmund, eine Darlegung des Beklagten bereits nicht notwendig, da der Kläger selbst nicht die Umstände, die eine notwendige Inanspruchnahme darlegen, vorgetragen habe.
In der Insolvenzmasse von 2,14 Mio. € sei ein Anteil von 855.444,21 € enthalten, der als Sondermasse vorrangig zur Befriedigung der Insolvenzgläubigerforderungen zu verwenden sei. Diese Sondermasse übersteige die vom Kläger dargelegten Insolvenzforderungen von 363.312,52 € um 492.131,68 €. Die Sondermasse, also der Betrag, den die Kommanditisten bereits zurückgezahlt haben, hafte lediglich für Gläubigerforderungen von 363.312,52 €. Dieser Betrag setze sich aus den festgestellten Forderungen von 86.616,86 € sowie aus den angemeldeten Forderungen betreffend die Geschäftsbesorgung und das Darlehen zusammen. Darüber hinaus würde die Sondermasse von 855.444,21 € nicht für Kosten des Insolvenzverfahrens oder sonstige Masseverbindlichkeiten haften. Damit komme eine Haftung für die Gewerbesteuer nicht in Betracht.
Für die Forderung der Mitkommanditisten hafte aber der Beklagte nicht, da sie keine Insolvenzforderungen i.S.d. § 38 InsO darstellen würden. Auch die Zinsansprüche und vorinsolvenzlichen Rechtsverfolgungskosten seien keine Positionen, die Insolvenzforderungen darstellen. Dieser Umstand führe nur bei einer oberflächlichen Betrachtung zu einer Ungleichbehandlung der Kommanditisten. Die Kommanditisten, die ihrer Pflicht zur Rückzahlung nachgekommen seien, hätten nämlich einen Innenausgleichsanspruch gegenüber den Mitkommanditisten, der am Ende der Liquidation abzuwickeln sei. Für den Innenausgleich sei der Kläger als Insolvenzverwalter bereits nicht zuständig. Eine Einziehung von Beträgen zur Herbeiführung des Innenausgleiches sei ihm nicht gestattet.
Ein Recht oder eine Pflicht des Klägers den Beklagten in Anspruch zu nehmen, ergäbe sich auch nicht aus anderen Gesichtspunkten. Der Kläger sei insbesondere nicht verpflichtet, alle Kommanditisten anteilig gleich in Anspruch zu nehmen. Vielmehr sei ein Insolvenzverwalter gehalten, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, welche Kommanditisten er zu welchem Zeitpunkt in Anspruch nehme. Dieses Ermessen ende jedoch dann, wenn der Insolvenzmasse genug Mittel zugeflossen sind, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen. In diesem Fall sei eine weitergehende Inanspruchnahme der weiteren Kommanditisten nicht mehr erforderlich.
Rechtliche Würdigung
Der Aussagegehalt der Entscheidung bezieht sich zum einen auf die Kompetenz des Insolvenzverwalters zur Geltendmachung von Ansprüchen, die der Höhe nach auf die Befriedigung von Insolvenzgläubigern beschränkt ist. Darüber hinaus stellte das Gericht klar, dass der Innenausgleich zwischen den Kommanditisten eine Angelegenheit der Gesellschafter selbst ist, was im Hinblick auf die Abwicklung eines solchen Anspruches mit erheblichem Aufwand verbunden sein wird.