Der Krankenversicherer ist berechtigt, einen Krankenversicherungsschutz für die versicherte Person zu kündigen, wenn der Versicherungsnehmer verstirbt und die versicherte Person nicht die Voraussetzungen für den bisherigen Tarif des Versicherungsnehmers — hier ein sogenannter “Medizinertarif” — erfüllt. Der Versicherer ist jedoch grundsätzlich verpflichtet, der versicherten Person — unter Berücksichtigung ihrer erworbenen Rechte — einen Wechsel in einen anderen Tarif anzubieten. Nimmt die versicherte Person die Angebote nicht an, ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis endgültig zu beenden. Im Extremfall ist die versicherte Person dann ohne Krankenversicherung.
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 19.09.2018 — 16 O 97/18