Ein Versicherungsschutz in der Betriebsschließungsversicherung für COVID-19/SARS-Cov‑2 (Corona) dann nicht gegeben, wenn diese in der Aufzählung von meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserregern in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht aufgeführt sind. Etwas anderes gilt, wenn auf die Allgemeinklausel des § 6 Abs. 1 Nr. 5 lfSG Bezug genommen wird.
LG Ellwangen, Urteil vom 17.09.2020 — 3 O 187/20