Zwar handelt es sich nach Ansicht des LG Feldkirch bei dem Betretungsverbot von Beherbergungsbetrieben für Touristen nicht um eine Betriebsschließung auf Basis des Epidemiegesetzes, aber das Betretungsverbot diene dem selben Zweck. Beide wollen die Verbreitung von COVID-19/SARS-Cov‑2 (Corona) verhindern. Ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer könne daher von einem bestehenden Versicherungsschutz ausgehen.
LG Feldkirch, Urteil vom 04.08.2020 — 57 Cg 51/20 t – 14