Die Arbeitsgerichtsbarkeit beschäftigt sich nun langsam mit den einschlägigen Corona-Themen: So hat nun das Arbeitsgericht Stuttgart mit Urteil vom 22. 10. 2020 — 11 Ca 2950/20 entschieden, dass eine fristlose Änderungskündigung mit dem Ziel, die Einführung von Kurzarbeit zu ermöglichen im Einzelfall gerechtfertigt sein kann. Die strengen Vorgaben für eine Änderungskündigung zur reinen Entgeltreduzierung kommen dabei nicht zur Anwendung. Natürlich muss der Arbeitgeber bei dieser Variante den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten: Er muss eine angemessene Ankündigungsfrist einhalten. Die Dauer der Kurzarbeit muss angemessen sein und in der Person des Arbeitnehmers müssen die Kurzarbeitergeldvoraussetzungen gegeben sein.
“Effektenklausel” und “Prospekthaftungsklausel” von Rechtschutzversicherungen nicht wirksam
Die von vielen Versicherern in ihren Rechtsschutzversicherungsbedingungen verwendete sog. “Effektenklausel” und die…
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