Geschäftsführer sind ohne Zustimmung der Gesellschafter nicht berechtigt, eigene Forderungen gegen die Gesellschaft zu besichern. Dies ist darin begründet, dass Geschäftsführer grds. die Interessen der Gesellschaft wahrzunehmen haben. Hieran ändert auch die Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens nach § 181 BGB nichts.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.08.2020 — 9 U 29/19