Für die durch Starkregen- und Hochwasserereignisse im Juli 2021 betroffenen Unternehmen ist teilweise eine erhebliches Insolvenzrisiko entstanden. Die Unwetter führten bei vielen Betrieben zu Schäden und dadurch bedingte Betriebsunterbrechungen. Folge ist in vielen Fällen eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit und damit der Eintritt einer Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags, wenn kein Sanierungskonzept vorliegt. Ziel des von der Bundesregierung vorgeschlagenen Gesetzes ist es, den geschädigten Unternehmen und ihren organschaftlichen Vertreterinnen und Vertretern Zeit zu geben, um die notwendigen Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen zu führen, wenn die Insolvenz durch mögliche öffentliche Hilfen, Entschädigungsleistungen, Versicherungsleistungen, Zins- und Tilgungsmoratorien oder auf andere Weise abgewendet werden kann. Hintergrund ist dabei auch, dass die staatlichen Hilfen meist nicht innerhalb der von der Insolvenzordnung vorgesehenen Antragsfristen bewilligt oder gar ausgezahlt wird. Um hier allen Beteiligten mehr Zeit zu verschaffen, soll es zur Aussetzung der Antragspflicht kommen. In den Genuss der Aussetzung soll aber nicht jedes betroffene Unternehmen kommen, sondern es müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein.
“Effektenklausel” und “Prospekthaftungsklausel” von Rechtschutzversicherungen nicht wirksam
Die von vielen Versicherern in ihren Rechtsschutzversicherungsbedingungen verwendete sog. “Effektenklausel” und die…
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