Bietet die D&O‑Versicherung einen entsprechenden Versicherungsschutz, so muss dieser dem Vorstand einer AG gewährt werden, wenn es während der Klärung eines Haftpflichtfalls zu negativen Berichten in den Medien kommt.
OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 5.11.2021 – 7 U 96/21