Es besteht kein Recht auf Homeoffice während der Pandemie. Dies hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 18.01.2022 Az. 24 Ga 244/21 entschieden. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Die Entscheidung setzt ein Zeichen in der aktuellen Diskussion um die Arbeit im Homeoffice. Das Arbeitsgericht lehnt mit überzeugender Begründung ein Recht auf Home-Office für schwerbehinderte Menschen ab und gibt damit dem von unserer Kanzlei vertretenen Arbeitgeber Recht.
Ohne entsprechende Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder eine Regelung in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung besteht grundsätzlich kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Festlegung des Arbeitsplatzes im Homeoffice. Eine Ausnahme hiervon nach dem Schwerbehindertenrecht wurde nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht verweist richtigerweise darauf, dass der Verweis darauf, auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen zu sein und es dort zu vermehrtem Personenkontakt komme, nicht ausreicht.
Auch nach dem Infektionsschutzgesetz und dem Arbeitsschutzgesetz besteht nach Ansicht des Gerichts kein Anspruch. Das Urteil hat zwei Besonderheiten. Zum einen erging es im einstweiliges Verfügungsverfahren, in dem die Anforderungen an den Beweis geringer sind als im Hauptsacheverfahren. Zum anderen ging es um den Anspruch eines schwerbehinderten Menschen. Legt man dies zugrunde, besteht bei nicht schwerbehinderten Menschen erst recht kein Anspruch auf Arbeit im Homeoffice.