Der Geschädigte ist berechtigt, ausnahmsweise einen Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers zu verfolgen, wenn der Schädiger insolvent ist. Dabei ist es ausreichend, wenn die die gesetzlichen Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 S. 1 VVG während des Bestehens des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs vorliegen. Sie können zu einem beliebigen Zeitpunkt vor Schluss der mündlichen Verhandlung eintreten.
BGH, Urteil vom 25.01.2023 – IV ZR 133/21