Ein Gesellschafter darf nicht Richter in eigener Sache sein. Daher ist er von einer Beschlussfassung ausgeschlossen, wenn über eine Vertragskündigung abgestimmt werden soll und mit dem Beschluss das Verhalten des Gesellschafters missbilligt werden soll.
BGH, Urteil vom 17.01.2023 – II ZR 76/21