Mit dem Widerruf des Widerrufs der Zulassung als Rechtsanwalt bei Insolvenzeröffnung über sein Vermögen hatte sich der BGH in seinem Beschluss vom 14.10.2022 — AnwZ (Brfg) 17/22 zu befassen.
Sachverhalt
Der Kläger war seit dem Jahr 2005 als Rechtsanwalt zugelassen. Über sein Vermögen wurde mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 25.6.2021 das Insolvenzverfahren eröffnet. Daraufhin widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft. Die hiergegen gerichtete Klage wurde vom hessischen Anwaltsgerichtshof (AGH) als unbegründet abgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.
Entscheidung des BGH: Widerruf ist rechtmäßig
Der BGH sah den Antrag auf Zulassung der Berufung bereits als unzulässig an, weil die Berufungsbegründung zwar innerhalb der Frist der §§ 112e S. 2 BRAO, 124a Abs. 4 S. 4 und 5 VwGO beim AGH eingelegt und begründet worden, die Begründung dem BGH allerdings erst nach Ablauf der Frist zugegangen war.
Zudem sei die Berufung aber auch unbegründet. Es gäbe keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des AGH. Dem Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts komme – ebenso wie Schuldtiteln und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Vollstreckungsorganen – im Widerrufsverfahren eine Tatbestandswirkung zu. Seine inhaltliche und verfahrensrechtliche Richtigkeit werde deshalb im Widerrufsverfahren nicht überprüft. Etwaige Fehler seien nicht im Widerrufsverfahren, sondern im Wege der sofortigen Beschwerde, hier gegen den Eröffnungsbeschluss, geltend zu machen.
Der Vortrag des Klägers, seine finanzielle Schieflage sei durch die Corona-Pandemie begründet und sein Umsatz habe sich von April bis Mai 2022 um 50% gesteigert, der Vermögensverfall dauere deshalb nicht mehr an, vermöge nichts an der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung zu ändern. Denn für die Beurteilung derselben sei ausschließlich auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens abzustellen. Eine Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen sei einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten. Auch sei nicht entscheidend, aus welchen Gründen der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und ob er diese verschulde habe.
Weiter käme in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO die gesetzgeberische Wertung zum Ausdruck, dass mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden einherginge. Zwar sei diese Regelung nicht als Automatismus zu verstehen. Die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden könne aber nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei hierfür den Rechtsanwalt die Feststellungslast träfe. Dabei spiele es keine Rolle, dass im Tätigkeitsfeld des Klägers keine Verwaltung von Mandantengeldern stattfinde. Vielmehr setze die Annahme einer solchen Sondersituation mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern. Selbst auferlegte Beschränkungen des Rechtsanwalts seien dagegen grundsätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen. Eine solche Sondersituation habe der Kläger aber nicht dargelegt.
Rechtliche Würdigung
Die Entscheidung des BGH bewegt sich auf der Grundlage seiner bisherigen Rechtsprechung. Für einen Einzelanwalt besteht im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens damit kaum eine Möglichkeit seinen Beruf weiter in bisheriger Form auszuüben.