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Rangstelle eines Schadenersatzanspruchs des Genossen

Der durch arg­lis­ti­ge Täu­schung zum Bei­tritt ver­an­lass­te Genos­se kann im Insol­venz­ver­fah­ren über das Ver­mö­gen der Genos­sen­schaft nach den Grund­sät­zen der feh­ler­haf­ten Gesell­schaft keine Scha­dens­er­satz­for­de­rung als Insol­venz­for­de­rung gel­tend machen. Ansprü­che des Genos­sen, wel­cher der Genos­sen­schaft zum Zeit­punkt der Insol­venz­er­öff­nung noch ange­hört, beschrän­ken sich viel­mehr auf die Teil­ha­be an der Ver­tei­lung eines Über­er­lö­ses nach Voll­zug der Schluss­ver­tei­lung.

LG Stutt­gart, Urteil vom 21.12.2023 – 27 O 153/23

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