Geben die Versicherungsbedingungen vor, dass bedingungsgemäßes Leitungswasser aus fest verlegten Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung bestimmungswidrig ausgetreten sein muss, so bedeutet dies nicht, dass die schadensverursachende Leitung der Wasserversorgung gerade des versicherten Gebäudes dient. Es reicht ausm wenn ein Zuleitungsrohr der Wasserversorgung eines Nachbargebäudes unter dem versicherten Gebäude verläuft.
OLG Brandenburg , Urteil vom 20.11.2024 – 11 U 223/23