Besteht für ein befristes Anerkenntnis eines privaten Berufsunfähigkeitsversicherers kein sachlicher Grund, so wird ein befristetes Anerkenntnis des Versicherers in ein unbefristeten Anerkenntnis umgedeutet.
OLG Schleswig, Hinweisbeschluss vom 10.02.2025 – 16 U 115/24