Versicherungsrecht

Umdeutung eines unbefristeten Anerkenntnisses in ein unbefristetes Anerkenntnis des Versicherers

Besteht für ein befris­tes Aner­kennt­nis eines pri­va­ten Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rers kein sach­li­cher Grund, so wird ein befris­te­tes Aner­kennt­nis des Ver­si­che­rers in ein unbe­fris­te­ten Aner­kennt­nis umge­deu­tet.

OLG Schles­wig, Hin­weis­be­schluss vom 10.02.202516 U 115/24

Vorheriger Beitrag
Schaden bei Wasseraustritt aus Rohr des Nachbarn
Nächster Beitrag
Schutzbereich eines zwischen Versicherer und Arzt abgeschlossenen Vertrags

Auch interessant