Versicherungsrecht

Schutzbereich eines zwischen Versicherer und Arzt abgeschlossenen Vertrags

Die Ver­mei­dung von Ver­mö­gens­schä­den liegt grds. nicht im Schutz­be­reich der ärzt­li­chen Behand­lungs­pflicht. Ins­be­son­de­re dient die ärzt­li­che Behand­lungs­pflicht nicht dazu, den Pati­en­ten vor sol­chen Schä­den zu schüt­zen, die aus einer nicht recht­zei­ti­gen Fest­stel­lung der Inva­li­di­tät durch einen Arzt. Zudem ist der Patient/Versicherungsnehmer nicht in den Schutz­be­reich eines zwi­schen dem Unfall­ver­si­che­rer und dem Arzt abge­schlos­se­nen Ver­trags  ein­ge­bun­den, nach­dem der Ver­si­che­rer den Arzt beauf­tragt, die unfall­be­ding­te Inva­li­di­tät zu über­prü­fen.

OLG Köln, Hin­weis­be­schluss vom 19.02.20255 U 107/24

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Umdeutung eines unbefristeten Anerkenntnisses in ein unbefristetes Anerkenntnis des Versicherers

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