Die Vermeidung von Vermögensschäden liegt grds. nicht im Schutzbereich der ärztlichen Behandlungspflicht. Insbesondere dient die ärztliche Behandlungspflicht nicht dazu, den Patienten vor solchen Schäden zu schützen, die aus einer nicht rechtzeitigen Feststellung der Invalidität durch einen Arzt. Zudem ist der Patient/Versicherungsnehmer nicht in den Schutzbereich eines zwischen dem Unfallversicherer und dem Arzt abgeschlossenen Vertrags eingebunden, nachdem der Versicherer den Arzt beauftragt, die unfallbedingte Invalidität zu überprüfen.
OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 19.02.2025 – 5 U 107/24