Die Qualifizierung eines Hintermannes als faktisches Organ, welches die Insolvenzantragspflicht (ebenfalls) trifft, ist nicht von einer werbenden Tätigkeit der Gesellschaft abhängig.
BGH, Urteil vom 27.02.2025 – 5 StR 287/24
Die Qualifizierung eines Hintermannes als faktisches Organ, welches die Insolvenzantragspflicht (ebenfalls) trifft, ist nicht von einer werbenden Tätigkeit der Gesellschaft abhängig.
BGH, Urteil vom 27.02.2025 – 5 StR 287/24