Ein Unternehmer vereinnahmt spätestens dann die Leistung seines Vertragspartners, wenn die Leistung an eine von ihm eingeschaltete Zahlstelle erbracht wird. Für die steuerliche Beurteilung kommt es dagegen nicht an, dass die Zahlstelle aufgrund Insolvenz den Betrag nicht an den Unternehmer weiterleitet.
BFH, Urteil vom 30.04.2025 – XI R 15/22