Insolvenzrecht

Unternehmensbezogene Sanierung bei einer Mitunternehmerschaft

Die Vor­aus­set­zun­gen für die Annah­me eines steu­er­frei­en Sanie­rungs­er­tra­ges und der Umfang der Fest­stel­lun­gen zu sämt­li­chen Tat­be­stands­merk­ma­le der unter­neh­mens­be­zo­ge­ne Sanie­rung nach § 3a Abs. 2 EStG sind Gegen­stand der Ent­schei­dung des BFH vom 21.8.2025 – IV R 23/23.

Sach­ver­halt

Klä­ge­rin (K) ist eine GmbH & Co. KG. Kom­ple­men­tä­rin der K ist die V‑GmbH, deren allei­ni­ger Geschäfts­füh­rer (G) ist zugleich Kom­man­di­tist der K. K betreibt eine Frem­den­pen­si­on, die G zuvor als Ein­zel­un­ter­neh­mer geführt hatte und nun­mehr an K ver­pach­te­te.

Zum Betrieb des G gehör­ten unter ande­rem Ver­bind­lich­kei­ten aus Dar­le­hen, die die Spar­kas­se gewährt hatte und die mit Grund­schul­den auf dem Betriebs­grund­stück des G besi­chert waren.

Nach Ver­pach­tung des Betriebs durch G an K wur­den die Dar­le­hens­ver­bind­lich­kei­ten als Son­der­be­triebs­ver­mö­gen der K behan­delt. Da sich der Betrieb der K in finan­zi­el­len Schwie­rig­kei­ten befand, ver­ein­bar­te G mit der Spar­kas­se 2012, dass die Spar­kas­se gegen Zah­lung eines Ein­mal­be­trags i.H.v. 350.000 € auf ihre dar­über hin­aus bestehen­den Dar­le­hens­for­de­run­gen ver­zich­tet. Im Jahr 2013 leis­te­te G den Ein­mal­be­trag, wobei er die­sen über zwei Dar­le­hen bei der Volks­bank refi­nan­zier­te. Aus dem For­de­rungs­ver­zicht erziel­te G im Jahr 2013 in sei­nem Son­der­be­triebs­ver­mö­gen einen bilan­zi­el­len Ertrag in Höhe von 348.574,24 €. K stell­te den Antrag, den Ertrag als Sanie­rungs­er­trag aus einem Schul­den­er­lass im Sinne des § 3a Abs. 1 S. 1 EStG zu behan­deln. K ver­folg­te damit das Ziel, dass der Ertrag bei der Steu­er­fest­set­zung nicht berück­sich­tigt wird. Dies lehn­te das Finanz­amt (B) ab. Den gegen die Ableh­nung des Antrags gerich­te­ten Ein­spruch wies B zurück, sodass K gegen die ableh­nen­de Ent­schei­dung Klage beim FG Müns­ter erhob.

Das FG hob die ange­grif­fe­ne Ent­schei­dung auf und ver­pflich­te­te B dazu, einen Sanie­rungs­er­trag i.H.v. 348.574,24 € fest­zu­stel­len, sowie den außer­or­dent­li­chen Ertrag bei der Fest­stel­lung der steu­er­pflich­ti­gen Ein­künf­te 2013 außer Acht zu las­sen. Gegen das Urteil rich­te­te sich die Revi­si­on von B.

Ent­schei­dung des BFH: Wei­te­re Prü­fun­gen not­wen­dig

Der BFH folgt der Ent­schei­dung des FG nicht, da sich auf Grund­la­ge der tat­säch­li­chen Fest­stel­lun­gen des FG nicht beur­tei­len lasse, ob sämt­li­che Vor­aus­set­zun­gen einer unter­neh­mens­be­zo­ge­nen Sanie­rung im Sinne des § 3a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 EStG vor­la­gen.

Die Steu­er­frei­heit eines Schul­den­er­las­ses nach § 3a Abs. 1 Satz 1 EStG liege dann vor, wenn der Schul­den­er­lass zum Zwe­cke einer unter­neh­mens­be­zo­ge­nen Sanie­rung erfol­ge. Ob eine unter­neh­mens­be­zo­ge­ne Sanie­rung vor­lie­ge, sei wie­der­um anhand der Legal­de­fi­ni­ti­on in § 3a Abs. 2 EStG und der dor­ti­gen Tat­be­stands­merk­ma­le zu prü­fen. In Fäl­len einer Mit­un­ter­neh­mer­schaft müss­ten die Tat­be­stands­merk­ma­le des § 3a Abs. 2 EStG bezo­gen auf die Gesell­schaft und nicht ledig­lich auf den ein­zel­nen Gesell­schaf­ter vor­lie­gen.

Nicht zu bean­stan­den seien die Fest­stel­lun­gen des FG, dass das Unter­neh­men der K sanie­rungs­be­dürf­tig gewe­sen sei und die Spar­kas­se mit Sanie­rungs­ab­sicht gehan­delt habe. Die Über­schul­dung auf­grund der Ver­bind­lich­kei­ten habe zwar nur das Son­der­be­triebs­ver­mö­gen des G betrof­fen, aller­dings sei das FG feh­ler­frei davon aus­ge­gan­gen, dass K ohne einen Schul­den­er­lass zuguns­ten von G selbst in finan­zi­el­le Schwie­rig­kei­ten gera­ten wäre. Im Falle einer Zwangs­voll­stre­ckung in das Ver­mö­gen des G habe der Ver­lust des Betriebs­grund­stücks und damit der Betriebs­grund­la­ge der K gedroht. Auch habe auf­grund der wirt­schaft­li­chen Schwie­rig­kei­ten des G der Weg­fall von des­sen für den Betrieb der K wesent­li­chen Arbeits­kraft gedroht. Des Wei­te­ren hätte eine Insolvenz des G einen Aus­fall der For­de­run­gen der K gegen G zur Folge gehabt.

Das FG sei eben­falls zutref­fend davon aus­ge­gan­gen, dass die Spar­kas­se den teil­wei­sen For­de­rungs­ver­zicht auch in der Absicht erklärt habe, die Sanie­rung des Unter­neh­mens der K zu ermög­li­chen. Vor­aus­set­zung für eine Sanie­rungs­ab­sicht eines Gläu­bi­gers sei, dass die­ser zumin­dest auch in der Absicht fremd­nüt­zi­ger Sanie­rung han­de­le. Eine Sanie­rungs­ab­sicht sei auch dann anzu­neh­men, wenn es sich nur um ein Neben­ziel hand­le, das erreicht wer­den müsse, damit das Kapi­tal zur Ablö­sung des Rest­kre­dits beschafft wer­den könne.

Die Fest­stel­lun­gen des FG bezüg­lich der Sanie­rungs­eig­nung des Schul­den­er­las­ses und der Sanie­rungs­fä­hig­keit des Unter­neh­mens hiel­ten hin­ge­gen einer revi­si­ons­recht­li­chen Prü­fung nicht stand.

Der Schul­den­er­lass müsse allein oder zusam­men mit ande­ren Maß­nah­men geeig­net sein, das Unter­neh­men vor dem Zusam­men­bruch zu bewah­ren und wie­der trag­fä­hig zu machen. Keine Sanie­rungs­eig­nung liege dage­gen vor, wenn der Schul­den­er­lass das Unter­neh­men zwar vor dem Zusam­men­bruch bewah­re, des­sen Ertrags­fä­hig­keit jedoch nicht wie­der­her­stel­le. Sanie­rungs­eig­nung bedeu­te auch, dass das Unter­neh­men im Zeit­punkt des Schuld­er­las­ses als lebens­fä­hig ange­se­hen wer­den könne. Von einer Sanie­rungs­fä­hig­keit des Unter­neh­mens könne daher bei Vor­lie­gen einer Sanie­rungs­eig­nung des Schul­den­er­las­ses regel­mä­ßig aus­ge­gan­gen wer­den.

Es sei zwar zutref­fend, dass der Schul­den­er­lass eine Min­de­rung der lau­fen­den Belas­tun­gen des G bedeu­tet habe, aller­dings sei nicht nach­voll­zieh­bar, warum allein hier­durch die wirt­schaft­li­che Schief­la­ge der K auf­ge­löst wor­den sein soll. Die Betriebs­im­mo­bi­lie der K sei nach ihren eige­nen Anga­ben in einem sehr schlech­ten Zustand gewe­sen. Daher liege es nahe, dass zur Bewah­rung des Betriebs vor dem Zusam­men­bruch und zur Wie­der­her­stel­lung der Ertrags­fä­hig­keit ins­be­son­de­re Inves­ti­tio­nen in den Betrieb not­wen­dig gewe­sen seien. Das FG habe jedoch weder Fest­stel­lun­gen zum tat­säch­li­chen Zustand des Betriebs, noch zu den erfor­der­li­chen Inves­ti­tio­nen getrof­fen. Auch aus dem Umstand, dass die Volks­bank bereit gewe­sen sei, den Ein­mal­be­trag zu finan­zie­ren, lie­ßen sich keine Sanie­rungs­eig­nung und keine Sanie­rungs­fä­hig­keit her­lei­ten. Das Ver­hal­ten eines Neu­gläu­bi­gers könne zwar Anhalts­punk­te für das Vor­lie­gen einer Sanie­rungs­eig­nung und einer Sanie­rungs­fä­hig­keit dar­stel­len, aller­dings fehle es im vor­lie­gen­den Fall an wei­te­ren, dies­be­züg­li­chen Fest­stel­lun­gen durch das FG.

Der BFH hebt das Urteil daher auf und ver­weist die Sache zurück an das FG.

Recht­li­che Wür­di­gung

Das FG folgt in sei­ner Ent­schei­dung kon­se­quent sei­ner bis­he­ri­gen Recht­spre­chung, ins­be­son­de­re sei­nen ent­wi­ckel­ten Maß­stä­ben zur Beur­tei­lung, ob die ein­zel­nen Tat­be­stands­vor­aus­set­zun­gen des § 3a Abs. 2 EStG vor­lie­gen. Trotz der im Rah­men der bis­he­ri­gen Recht­spre­chung unter­schied­lich stren­gen Betrach­tun­gen des BFH bei­spiels­wei­se zur Frage, wann eine Sanie­rungs­ab­sicht vor­lie­ge, for­der­te die höchst­rich­ter­li­che Ent­schei­dung kon­se­quent, dass der Gläu­bi­ger, selbst bei vor­der­grün­di­gem Selbst­nutz, zumin­dest auch in der Absicht fremd­nüt­zi­ger Sanie­rung han­deln muss.

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