Im Falle einer pflichtwidrig unterlassenen Sterilisation ist erst die Empfängnis der geschädigten Patientin bzw. der zur Empfängnis führende Geschlechtsverkehr das versicherte Schadensereignis iSv Ziff. 1.1 AHB 2008. (amtl. Leits.)
LG Duisburg , Urteil vom 11.02.2025 – 6 O 227/24



