Der Patient ist aus dem Behandlungsverhältnis auch dann, wenn seine private Krankenversicherung Einwendungen gegen die Erstattung der Kosten einer ambulanten ärztlichen Behandlung erhebt, nicht verpflichtet, seinen Erstattungsanspruch gegen die Krankenversicherung an den Arzt abzutreten und diesem, etwa im Hinblick auf seine Fachkunde, die weitere Geltendmachung zu überlassen. (amtl. Leits.)
OLG Köln, Hinweisbeschl. v. 06.06.2025 – 5 U 8/25






