Jedenfalls dann, wenn der Anleger an seinen Anlageberater keine Provision zahlt, hat er nach Ansicht des AG Mannheim keinen Anspruch gegen den Berater auf Mitteilung der von diesem erlangten Provision. Weigere sich der Berater eine Auskunft zu erteilen, so bleibe es die Entscheidung des Anlegers, ob er den Berater wechseln wolle oder trotzdem die Leistungen des Beraters in Anspruch nehme. Dem Anleger sei das zu zahlende Agio bekannt gewesen. Ein von dem Anleger zu leistendes Agio sei grundsätzlich dazu bestimmt, die Vertriebskosten zu zahlen.
Amtsgericht Mannheim, Urteil vom 11.01.2013 — 10 C 312/12