Vielen Tarifverträgen in der Gebäudereinigungsbranche liegt eine Differenzierung beim Arbeitslohn danach zugrunde, ob die Putzfrau oder der Putzmann die besser bezahlte sog. „Unterhaltsreinigung“ vornimmt oder eine bloße Sichtreinigung wie das Leeren von Papierkörben o. ä. Ein Streit um die richtige Entlohnung von Reinigungstätigkeiten kam nunmehr bis vor das Bundesarbeitsgericht. Die Klägerin musste in einem Chemielabor Reagenzgläser und Kolben vier Mal pro Arbeitstag einsammeln, in einer Industriespülmaschine reinigen und dann wieder ins Labor zurückbringen. Der Arbeitgeber war der Auffassung, dass hierin keine „Unterhaltsreinigung“ liege. Die höhere tarifliche Entlohnung der Unterhaltsreinigung rechtfertige sich daraus, dass damit Arbeiten wie das Putzen von Toiletten und sonstiger fest installierter oder nicht einfach zu entfernender Einrichtungsgegenstände vergütet würden. Diese Voraussetzungen lägen, so der Arbeitgeber, bei dem Verbringen beweglicher Gegenstände wie Glaskolben etc. und deren Reinigung nicht vor. Das seien einfache Arbeiten, die entsprechend schlechter entlohnt würden. Das Bundesarbeitsgericht gab dagegen der Arbeitnehmerin mit Urteil vom 30.01.2013 Recht. Der tarifliche Begriff der Unterhaltsreinigung erfasst hiernach auch die von der Klägerin zu verrichtenden Tätigkeiten. Die von ihr zu reinigenden Objekte gehören zu der bestimmungsgemäßen Ausstattung des Labors. Die Reinigung der Arbeitsmittel ermöglicht deren ordnungsgemäße weitere Verwendung und stellt sich für das Labor als „Unterhaltsmaßnahme“ dar. Ein unmittelbarer Bezug der Tätigkeit zur Reinigung eines Raumes als solchem ist nicht erforderlich.
BAG, Urteil vom 30.01.2013 – 4 AZR 272/11