Anders als noch die Vorinstanz (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 6 Sa 613/11) erblickt das Bundesarbeitsgericht (BAG) gemäß einem am 26.03.2013 verkündeten Urteil keine verbotene Altersdiskriminierung darin, dass gekündigte ältere und damit rentennähere Arbeitnehmer aufgrund eines Sozialplans eine deutlich geringere Abfindung erhalten als ihre jüngeren Kollegen und sie sich das Arbeitslosengeld zwischen Entlassung und Rentenbeginn auch noch auf die Abfindung anrechnen lassen müssen. Diese Entscheidung ist bemerkenswert, weil der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Fall „Andersen“ bereits im Jahr 2010 eine vergleichbare Regelung des dänischen Rechts für unwirksam erklärt hatte (Aktenzeichen C 449–08). Unter Hinweis darauf hatte der Kläger der jetzt vor dem BAG entschiedenen Sache noch in der Vorinstanz obsiegt und eine höhere Abfindung durchgesetzt. Das BAG hob diese Entscheidung jetzt auf. Das BAG argumentiert mit einer subtilen Differenzierung: Während der EuGH im Fall „Andersen“ in der dänischen Vorschrift deshalb eine verbotene Altersdiskriminierung erblickte, weil die Norm bezweckt hatte, zusätzliche Einnahmen des Arbeitnehmers (Abfindung plus Altersrente) zu verhindern, soll nach Meinung des BAG der starken Reduzierung der Sozialplan-Abfindung bei Rentennähe in dem von ihm entschiedenen Düsseldorfer Fall ein rechtlich anerkennenswertes Motiv zugrunde gelegen haben. Aus Geldern, die für den Sozialplan zur Verfügung standen, werde, so das BAG, die Überbrückung bis zum Antritt eines neuen Arbeitsplatzes oder der Verrentung finanziert. Eine derartige Zielsetzung rechtfertige es, Abschläge bei denjenigen Arbeitnehmern vorzunehmen, bei denen die Zeit der Überbrückung kurz ist, weil sie ohnehin bald in Rente gehen. Deshalb liege darin nach Ansicht des BAG keine Diskriminierung wegen Alters.
BAG, Urteil vom 26.03.2012 – 1 AZR 813/11