Der Insolvenzverwalter verlangt von der Beklagten aufgrund von ihm erklärter Insolvenzanfechtung die Rückgewähr einer für die Forderung der Beklagten gegen die Schuldnerin eingeräumte Sicherung. Die Beklagte war die einzige Gläubigerin, die im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eine nicht nachrangige Insolvenzforderung angemeldet hat. Die Klage hatte keinen Erfolg. Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde wollte der Verwalter den erhobenen Anspruch weiterverfolgen. Die hierfür beantragte Prozesskostenhilfe wurde ihm mangels Erfolgsaussichten der Beschwerde nicht gewährt. Der BGH stellt klar, dass die Befriedigung oder Besicherung nicht nachrangiger Insolvenzforderungen keine Gläubigerbenachteiligung bildet, wenn die Insolvenzmasse zur Befriedigung dieser Forderungen ausreicht und lediglich nachrangige Forderungen unberücksichtigt bleiben.
BGH, Beschluss vom 07.02.2013 — IX ZR 146/12