Der Kläger ist Insolvenzverwalter. Die Schuldnerin war im Bereich der Werbung tätig. Sie ließ sog. Riesenposter anfertigen, die großflächig an Baugerüsten angebracht wurden. Zwischen der Schuldnerin und der späteren Beklagten, die für ihre Kunden Außenwerbung durchführte, bestanden laufende Geschäftsbeziehungen. Vor Gericht stritten die Parteien — d.h. der Insolvenzverwalter und die Beklagte — nun u.a. um die Zulässigkeit einer von der Beklagten erklärten Aufrechnung. Der BGH hat nun klargestellt, dass es für die Frage der Aufrechnenbarkeit darauf ankomme, wann die Forderung des Schuldners durch Erbringung seiner Leistung werthaltig geworden ist. Beim Werkvertrag, so der BGH, verschafft erst die erbrachte Werkleistung dem Gegner die Möglichkeit, sich durch Aufrechnung zu befriedigen; das Werthaltigmachen der Forderung unterliegt als rechtserheblicher Realakt selbstständig der Anfechtung.
BGH, Urteil vom 14.02.2013 — IX ZR 94/12