Ein Arbeitnehmer aus Bayern prozessierte vor dem Arbeitsgericht gegen seinen Arbeitgeber mit dem Klageziel, letzterer möge die Lohnsteuerbescheinigung für 2011 dahin korrigieren, dass ein 2012 ausbezahlter Lohnbestandteil noch für 2011 mit aufgenommen werde. Die Frage, ob für diesen Rechtsstreit überhaupt die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständig ist, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Beschluss vom 07.05.2013 jetzt in letzter Instanz verneint. Derartige Streitigkeiten gehören vor die Finanzgerichte. Damit ist zwar beantwortet, wo derartige Klagen zu erheben sind. Die weitere Frage ist allerdings, wozu eine Klage auf Korrektur der Lohnsteuerbescheinigung, so sie denn von dem betreffenden Kläger vor dem Finanzgericht noch erhoben wird, dienen soll. Das BAG wies in seinem Beschluss zutreffend darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die Lohnsteuerbescheinigung nur belegt, wie der Lohnsteuerabzug tatsächlich stattfand, sei er nun richtig oder – wie der Kläger geltend macht – falsch. Weiter hat der BFH bereits mehrfach entschieden, dass eine Lohnsteuerbescheinigung nichts darüber aussagt, wie der Lohnsteuerabzug richtigerweise stattzufinden gehabt hätte oder noch stattfinden muss. Die angestrebte Korrektur der Bescheinigung durch den Arbeitgeber bringt dem Kläger folglich nichts; eine hierauf gerichtete Klage vor dem Finanzgericht dürfte unzulässig sein. Der Arbeitnehmer kann stattdessen etwaige Fehler beim Lohnsteuerabzug im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung berichtigen lassen. Die ggf. unrichtige Lohnsteuerbescheinigung entfaltet hierbei keine Bindungswirkung.
BAG, Beschluss vom 07.05.2013 — 10 AZB 8/13