Arbeit

Korrektur der Lohnsteuerbescheinigung

Ein Arbeit­neh­mer aus Bay­ern pro­zes­sier­te vor dem Arbeits­ge­richt gegen sei­nen Arbeit­ge­ber mit dem Kla­ge­ziel, letz­te­rer möge die Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung für 2011 dahin kor­ri­gie­ren, dass ein 2012 aus­be­zahl­ter Lohn­be­stand­teil noch für 2011 mit auf­ge­nom­men werde. Die Frage, ob für die­sen Rechts­streit über­haupt die Arbeits­ge­richts­bar­keit zustän­dig ist, hat das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) mit Beschluss vom 07.05.2013 jetzt in letz­ter Instanz ver­neint. Der­ar­ti­ge Strei­tig­kei­ten gehö­ren vor die Finanz­ge­rich­te. Damit ist zwar beant­wor­tet, wo der­ar­ti­ge Kla­gen zu erhe­ben sind. Die wei­te­re Frage ist aller­dings, wozu eine Klage auf Kor­rek­tur der Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung, so sie denn von dem betref­fen­den Klä­ger vor dem Finanz­ge­richt noch erho­ben wird, die­nen soll. Das BAG wies in sei­nem Beschluss zutref­fend dar­auf hin, dass nach stän­di­ger Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH) die Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung nur belegt, wie der Lohn­steu­er­ab­zug tat­säch­lich statt­fand, sei er nun rich­tig oder – wie der Klä­ger gel­tend macht – falsch. Wei­ter hat der BFH bereits mehr­fach ent­schie­den, dass eine Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung nichts dar­über aus­sagt, wie der Lohn­steu­er­ab­zug rich­ti­ger­wei­se statt­zu­fin­den gehabt hätte oder noch statt­fin­den muss. Die ange­streb­te Kor­rek­tur der Beschei­ni­gung durch den Arbeit­ge­ber bringt dem Klä­ger folg­lich nichts; eine hier­auf gerich­te­te Klage vor dem Finanz­ge­richt dürf­te unzu­läs­sig sein. Der Arbeit­neh­mer kann statt­des­sen etwa­ige Feh­ler beim Lohn­steu­er­ab­zug im Rah­men sei­ner Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung berich­ti­gen las­sen. Die ggf. unrich­ti­ge Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung ent­fal­tet hier­bei keine Bin­dungs­wir­kung.

BAG, Beschluss vom 07.05.2013 — 10 AZB 8/13

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