Die Regelung in einem vorformulierten Arbeitsvertrag, wonach dem Arbeitnehmer „die Zahlung eines 13. Monatsgehalts“ als Urlaubs- oder Weihnachtsgeld gewährt werden „kann“, ist nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 17.04.2013 im Sinne des § 305 c BGB unklar und daher zulasten des Arbeitgebers dahin auszulegen, dass das Zusatzgehalt vertraglich verbindlich zu gewähren ist. Die Verwendung des unbestimmten Artikels „ein“ (in dem Genitiv „eines 13. Monatsgehalts“) kann nach Ansicht des BAG zwar so ausgelegt werden, dass sich der Arbeitgeber bei der Frage nach dem „Ob“ einer solchen Leistung nicht habe festlegen wollen, sondern sich nur im Sinne geäußert haben könnte: „Falls ja, dann wie“. Ebenso gut sei aber denkbar, dass das „Ob“ eines 13. Monatsgehalts definitiv bejaht wurde und sich der Arbeitgeber nur offenhalten wollte, auf welche Weise (Weihnachts- oder Urlaubsgeld) er die Zahlung erbringt. Da die letztere Lesart die für den Arbeitnehmer günstigere ist, legte sie das BAG seinem Urteil nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Auslegungsregeln zugrunde. Für die Vertragspraxis ist bedeutsam: Das BAG kam zu diesem Ergebnis, obwohl an gleicher Stelle des Arbeitsvertrages das 13. Monatsgehalt ausdrücklich als „freiwillige Leistung“ bezeichnet worden war. Das BAG führt hier die bereits im Urteil vom 23.10.2002 (Aktenzeichen 10 AZR 48/02) feststellbare und jüngst im Urteil vom 20.02.2013 (Aktenzeichen 10 AZR 177/12) nochmals bekräftigte Linie konsequent weiter, wonach ein lapidarer Hinweis auf die Freiwilligkeit allein allenfalls besagt, dass der Arbeitgeber nicht nach Gesetz, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung zu einer derartigen Leistungen verpflichtet ist, er aber diese Verpflichtungen arbeitsvertraglich gerade eingehen will. Konsequent befasste sich das BAG in dem hier vorgestellten Urteil vom 17.04.2013 mit der noch in der Vorinstanz (Landesarbeitsgericht Bremen) breit thematisierten Problematik der betrieblichen Übung nur noch in einer Nebenbemerkung. Wenn sich in Anwendung der Unklarheitenregel des § 305 c BGB der Anspruch des Arbeitnehmers auf ein 13. Monatsgehalt direkt aus dem Arbeitsvertrag ergibt, kann es folgerichtig keine Rolle spielen, wie oft diese Leistung in den vergangenen Jahren tatsächlich gewährt wurde.
BAG, Urteil vom 17.04.2013 — 10 AZR 281/12