Das LG Mannheim hat die Klage gegen einen von uns vertretenen Anlageberater auch aufgrund bereits eingetretener Verjährung von behaupteten Schadensersatzansprüchen abgewiesen. Die Gegenseite hatte Beratungs- und Aufklärungsfehler behauptet. Durch das Gericht wurde festgestellt, dass ein Anleger dann von Verlustrisiken zumindest Kenntnis nehmen kann, wenn er von dem Anlageberater im Rahmen von Depotquartalsberichten über den Stand der Anlage schriftlich informiert wird. Die dreijährige kenntnisabhängige Verjährungsfrist beginnt folglich jedenfalls mit der Überlassung des Depotberichtes, wenn dieser einen Verlust für die Anlage ausweist, da sich der Anleger zumindest bewusst der Kenntnisnahme verschließt. Der Anleger kann sich nicht damit entlasten, den Bericht nicht tatsächlich zur Kenntnis genommen zu haben.
LG Mannheim, Urteil vom 28.06.2013 — Az. 6 O 285/12