Einem Verbraucher steht bei einer unechten Abschnittsfinanzierung steht kein Widerrufsrecht nach den Vorschriften über Verbraucherdarlehensverträge zu, wenn die Zinsbindung ausläuft und er mit der darlehensgebenden Bank nur neue Konditionen für die Zukunft vereinbart.
BGH, Urteil vom 28.05.2013 — XI ZR 6/12