Das AG München hat nun entschieden, wann ein privat aufgenommenes Video in einem Zivilprozess zu Beweiszwecken verwendet werden darf. Dies hängt nach der Auffassung des Gerichts von einer Interessenabwägung ab. Die Verwertung kann nämlich sogar zulässig sein, wenn zum Zeitpunkt der Aufnahme mit dem Video noch kein bestimmter Zweck verfolgt wurde und das Video erst später der Beweissicherung dient. Im zugrunde liegenden Verkehrsunfall ging es um die Schuldfrage. Ein Fahrradfahrer fuhr rechts neben dem Fahrer eines PKW, der ihn dann überholte. Als der Fahrer des Autos plötzlich abbremste, geriet der Fahrradfahrer ins Taumeln und stützte. Dabei verletzte er sich und auch sein Fahrrad wurde beschädigt. Die Arzt- und Reparaturkosten von ca. EUR 3.000 wollte der Geschädigte vom Autofahrer ersetzt bekommen sowie darüber hinaus ein angemessenes Schmerzensgeld. Schließlich habe dieser ihn absichtlich ausgebremst, um ihn zu maßregeln. Er könne das alles auch beweisen, weil er seine Fahrradfahrt auf Video aufgenommen habe. Der Autofahrer weigerte sich zu zahlen. Der Verwertung des Videos widersprach er, diese verletze ihn in seinen Rechten. Der Geschädigte, so das AG München, hat aber ein anzuerkennendes Interesse daran, Beweise zu sichern. Dieses Interesse sei in der Rechtsprechung auch sei langem anerkannt. So werde es für zulässig erachtet, wenn ein Unfallbeteiligter unmittelbar nach dem Unfall Fotos von den beteiligten Fahrzeugen, deren Endstellung, etwaigen Bremsspuren oder auch von seinem Unfallgegner macht. Es könne daher keinen Unterschied machen, ob die Beweismittel erst nach dem Unfall gewonnen werden oder bereits angefertigte Aufnahmen nun mit dieser — neuen — Zielrichtung verwertet werden. Deshalb könne in dem Prozess das Video ausgewertet werden.
AG München, Urteil vom 06.06.2013 — 343 C 4445/13