Die Angaben eines Zeugen zum sogenannten äußeren Bild eines Fahrzeugdiebstahls, zum Abstellen und späteren Nicht-Wiederauffinden des Fahrzeugs, erfordern grundsätzlich nur die Wiedergabe eines einfachen, nicht komplexen Sachverhalts. Treten bei Angaben zu dieser sehr überschaubaren Sachlage Widersprüche auf, ohne dass diese durch Erinnerungsschwächen zu erklären wären, sind diese vom Tatrichter in besonderem Maße zu gewichten.
OLG Köln, Urteil vom 16.07.2013 — Az. 9 U 30/13