Der Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter eines Mieters kann durch eine Erklärung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO gegenüber dem Vermieter bewirken, dass die Insolvenzmasse von sämtlichen Ansprüchen aus dem Mietverhältnis enthaftet wird. Eine solche Enthaftungserklärung bewirkt jedoch keine vollständige Freigabe des Mietverhältnisses, sondern beschränkt sich lediglich auf den Kündigungsausschluss und die Enthaftung der Masse. Nach Beendigung des Mietverhältnisses steht daher der Mietkautionsrückzahlungsanspruch nicht dem Mieter/Insolvenzschuldner zu, sondern dem Insolvenzverwalter.
(Teil-) Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 05.07.2013, Az. 9 S 549/12