Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter vom Versicherer die Auszahlung von Rückkaufswerten aus Versicherungsverträgen von Arbeitnehmern im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung, nachdem er ein lediglich eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht für den Fall des Eintritts der Unverfallbarkeit einer Lebensversicherung widerrufen hat. Die spätere Insolvenzschuldnerin, eine GmbH & Co. KG, unterhielt bei dem Versicherer einen Gruppenvertrag, mit dem jeweils für ihre Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung geschlossen werden konnte. Hinsichtlich einzelner Arbeitnehmer waren zwar unwiderrufliche Bezugsrechte vereinbart, diese waren jedoch mit Vorbehalten ausgestaltet. Der Insolvenzverwalter und der beklagte Versicherer streiten nun darum, ob Leistungen aufgrund der vereinbarten Bezugsrechte den jeweiligen Arbeitnehmern zustehen oder an die Insolvenzmasse zu zahlen sind. Erstinstanzlich wurde der beklagte Versicherer zur Zahlung verurteilt. Hiergegen hat der Versicherer Berufung eingelegt. Das OLG Stuttgart hat die erstinstanzliche Entscheidung nunmehr bestätigt. Das Gericht führt aus, dass der Kläger und Insolvenzverwalter die zu Gunsten der Arbeitnehmer abgeschlossenen Versicherungsverträge in Form von Direktversicherungen mit Wirkung für die Zukunft beendet hat und hierdurch Ansprüche auf Auszahlung der Rückkaufswerte begründet wurden. Jene Ansprüche stehen der Insolvenzschuldnerin als Versicherungsnehmerin und nicht den versicherten Personen, d.h. den Arbeitnehmern, zu. Deshalb konnte der Kläger als Insolvenzverwalter die Einziehung zur Masse fordern. Insbesondere war der Widerruf der ursprünglichen Bezugsberechtigung durch den Insolvenzverwalter wirksam. Das Gericht ist der Auffassung, dass die Arbeitnehmer bis zu ihrem insolvenzbedingten Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der Insolvenzschuldnerin noch kein unwiderrufliches Bezugsrecht erworben haben. Denn bei allen Arbeitnehmern war ein Vorbehalt dahingehend vereinbart worden, dass die Möglichkeit zum Widerruf des Bezugsrechts für den Fall vorbehalten bleibt, dass das Arbeitsverhältnis vor Eintritt der Unverfallbarkeit nach dem BetrAVG endet. Dieser Fall, so das OLG Stuttgart, sei vorliegend durch die Kündigungen des Insolvenzverwalters eingetreten — dass diese Kündigungen wegen der Insolvenz erfolgten, sei unbeachtlich.
OLG Stuttgart, Urteil vom 16.05.2013, Az.: 7 U 12/13