Der Eigentümer kann von einem — bösgläubigen bzw. auf Herausgabe verklagten — Untermieter, der lediglich einen Teil des dem Hauptmieter überlassenen Hauses in Besitz hat(te), nur die auf diesen Teil entfallenden Nutzungen herausverlangen. Nimmt der Eigentümer sowohl den mittelbaren als auch den unmittelbaren Besitzer auf Herausgabe von Nutzungen in Anspruch, finden die Vorschriften über die Gesamtschuld entsprechende Anwendung, wie der BGH nun entschieden hat.
BGH, Urteil vom 14.03.2014 — V ZR 218/13