Das OLG Stuttgart hat einem Versicherer die Verwendung von Versicherungsbedingungen bei sogenannten Riester-Rentenverträgen untersagt, nach denen den Versicherungsnehmern zwar an den sogenannten Kostenüberschüssen beteiligt werden, aber aus den weiteren Klauseln und Bedingungen zu entnehmen, dass diese Beteiligung tatsächlich erst ab einem Garantiekapital oder Mindestwert von 40.000,00 € ausbezahlt wird. Nach Ansicht des Gerichtes sind derartige Klauseln intransparent.
OLG Stuttgart, Urteil vom 23.01.2014 — 2 U 57/13