Verletzt der Versicherungsnehmer einer privaten Krankenversicherung seine Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 VVG arglistig, so kann der Versicherer nach einem Urteil des BGH auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er zuvor den Versicherungsnehmer nicht entsprechend den Anforderungen des § 19 Abs. 5 VVG belehrt hat. Der arglistige Versicherungsnehmer kann sich nicht mit Erfolg auf eine Verletzung der Pflicht des Versicherers berufen, ihn über die Folgen einer möglichen Anzeigepflichtverletzung zu belehren. Der Versicherer könne im Fall einer arglistigen Täuschung durch den Versicherungsnehmer auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er den Versicherungsnehmer im Antragsformular entgegen den Anforderungen des § 19 Abs. 5 VVG nicht oder nicht ausreichend belehrt habe. Entscheidend hierfür sei, dass die Belehrungspflicht zum Schutz des Versicherungsnehmers angeordnet sei. Nach dem BGH ist der arglistig handelnde Versicherungsnehmer aber nicht schutzwürdig.
BGH, Urteil vom 12.03.2014 — IV ZR 306/13