Der Versicherungsnehmer hat den Versicherungsfall darzulegen und zu beweisen. Das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung erfordert ein Mindestmaß von Tatsachen, die den Schluss auf eine Entwendung zulassen. Dies hat das Oberlandesgericht Köln nun in einem Fall verneint, in dem zwar eine Scheibe des Fahrzeugs eingeschlagen und das Armaturenbrett verkratzt war, aber kein Versuch festgestellt werden konnte, das Fahrzeug zu entwenden.
OLG Köln, Urteil vom 15.07.2014 — 9 U 57/13